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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Abzugsfähigkeit von durch die Eltern getragenen Prozesskosten ihres volljährigen Kindes

    | Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihrer Kinder konnten nach der älteren BFH-Rechtsprechung abzugsfähig sein, wenn sie den Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (BFH 23.5.90, III R 145/85, BStBl. II 90, 895). Bei volljährigen Kindern sollte dies aber nur gelten, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann ( BFH 30.10.03, III R 23/02, BStBl. II 04, 267). Das FG Hessen (11.3.20, 9 K 1344/19, EFG 20, 936; Rev. BFH VI R 29/20, Einspruchsmuster ) hat hierzu aktuell entschieden, dass die zwischenzeitlich ab VZ 2013 geltende gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG einem Abzug entgegensteht, weil es sich um eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch Kosten für eine Strafverteidigung, handele. Dies soll auch für Aufwendungen von Eltern für ihr heranwachsendes Kind gelten. |

     

    Die Entscheidung des FG Hessen liegt auf einer Linie mit der bislang zu § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ergangenen BFH-Rechtsprechung. Danach sind von dem Begriff des „Rechtsstreits“ nicht nur der Zivilprozess, sondern auch Verfahren vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten erfasst (vgl. BFH 18.5.17, VI R 9/16, BStBl. II 17, 988, zu Scheidungskosten).

     

    PRAXISTIPP | Setzt sich die Rechtsauffassung des FG Hessen auch beim BFH durch, kommt ein Abzug von Strafverteidigungskosten nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (so auch Heuel/Matthey, ZWH 20, 9, 12). Da als Existenzgrundlage die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist (BFH 18.5.17, VI R 9/16, BStBl. II 17, 988), dürften Strafverteidigungskosten für Kinder ab VZ 2013 nur noch in Ausnahmefällen abzugsfähig sein (so Anmerk. Frantzmann, EFG 20, 936, 938). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten vergleichbare Strafprozesskosten weiterhin geltend gemacht und bei Ablehnung Steuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46762567