20.10.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 · VI R 29/20
Strafverteidigungskosten, Außergewöhnliche Belastung, Jugendschutz, Kind, Dritter, Sittliche Verpflichtung
Letzte Änderung: 20. Oktober 2022, 17:14 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2020, 08:15 Uhr
Sind Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann, nach Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 29/20
Normen: EStG § 33
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 10.08.2022
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger