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Aktivierung von Beiträgen zur Instandhaltungsrückstellung
| Nach Auffassung des FG Köln (21.6.23, 2 K 158/20; Rev. BFH IV R 19/23, Einspruchsmuster ) muss ein bilanzierender, betrieblich beteiligter Wohnungseigentümer, der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung i. S. d. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG geleistet hat, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren. |
Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung sind mit ihrer Einzahlung beim Eigentümer abgeflossen, gehören aber ‒ so das FG ‒ aus steuerrechtlicher Sicht nach wie vor zu seinem Vermögensbereich und sind erst mit dem Verbrauch durch die Eigentümergemeinschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (vgl. BFH 21.10.05, IX B 144/05).
Nach Ansicht des FG steht dieser Rechtsauslegung auch nicht die jüngere Rechtsprechung des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von geleisteten Beiträgen zu einer Instandhaltungsrückstellung in Veräußerungsfällen entgegen. Hier hatte der BFH ausgeführt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Instandhaltungsrückstellung verwalte und die jeweiligen Wohnungseigentümer über die Rückstellungen nicht verfügen könnten (BFH 16.9.20, II R 49/17, BStBl II 21, 339 betr. Bemessungsgrundlage zur GrEStG).
PRAXISTIPP | Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 5.10.11 (I R 94/10, BStBl II 12, 244) entschieden, dass ein bilanzierender Unternehmer Beiträge zu einer Instandhaltungsrückstellung aktivieren muss mit der Folge, dass ein gewinnwirksamer Sofortabzug der Beiträge ausscheidet. Für Eigentümer, die aus einer Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, sind die entsprechenden Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung (die seit Neufassung des WEG im Jahr 2020 gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG „Erhaltungsrücklage“ heißt) ebenfalls nicht sofort steuerwirksam abziehbar. Ein Werbungskostenabzug kommt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung bei Instandhaltungsmaßnahmen in Betracht (BFH 21.10.05, IX B 144/05, BFH/NV 06, 291). Gerade die Entscheidung des BFH zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (BFH 16.9.20, II R 49/17, BStBl II 21, 339) hat Diskussion um den Sofortabzug jedoch erneut in Gang gesetzt (vgl. etwa Ctibor, DB 23, 990). In vergleichbaren Konstellationen empfiehlt es sich, die Veranlagungen bis zu einer Entscheidung des BFH im hiesigen Revisionsverfahren offenzuhalten. |