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  • · Nachricht · Dividendenausschüttungen

    Fiktion der Tatbestandsvoraussetzungen für die Option zur tariflichen Besteuerung in den vier auf das Erstjahr folgenden Veranlagungszeiträumen

    | Bekanntlich kommt für Dividendenausschüttungen der Abgeltungssteuersatz von 25 % nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b S. 1 EStG dann nicht zu Anwendung, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum (VZ), für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch seine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. Die Versteuerung erfolgt dann nach dem individuellen Steuersatz; das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG gilt dann nicht. Ungeklärt ist die Rechtslage für die Fälle, in denen im Zeitpunkt des Erstantrags die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, jedoch anschließend weggefallen sind, etwa weil der Steuerpflichtige nicht mehr für die Kapitalgesellschaft tätig ist. Das FG Köln (15.12.20, 11 K 1048/17; Rev. BFH VIII R 2/21, Einspruchsmuster ) hat hierzu nun positioniert und entschieden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Option zur tariflichen Besteuerung in den vier auf das Erstjahr folgenden Veranlagungszeiträumen fingiert werden. |

     

    Das FG schließt diese Fiktionswirkung aus § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG. Danach ist der Optionsantrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

     

    PRAXISTIPP | Unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b S. 1 EStG fallen sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig ausgeübte Tätigkeiten. Ob es sich bei der beruflichen Tätigkeit um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt, ist unerheblich. Es ist ausreichend, dass die notwendige Beteiligungsquote zu irgendeinem Zeitpunkt in dem VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, vorliegt. Wird die Beteiligungsquote in einem auf die erstmalige Antragstellung folgenden Jahr nicht mehr erreicht, entfaltet die vorher ausgeübte Option nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Wirkung mehr. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG soll insoweit lediglich eine Nachweiserleichterung enthalten und nicht die Tatbestandsvoraussetzungen ersetzen oder gar fingieren (BMF 18.1.16, IV C 1-S 2252/08/10004 :017, 2015/0468306, BStBl. I 16, 85 Tz. 139 [ebenso wie in R 32d Abs. 3 EStR 2019]). Gleiches soll für den späteren Wegfall der beruflichen Tätigkeit gelten. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater weiterhin unter Hinweis auf das Besprechungsurteil weiterhin in geeigneten Fällen auf der Option zur Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz bestehen und Ablehnung gegen die entsprechenden Steuerbescheide Einspruch einlegen und ggf. Klage erheben.

     
    Quelle: ID 47450596