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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Rahmen einer unehelichen Lebensgemeinschaft

    | Nach der Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sein, wenn die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer „Krankheit“ der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben. Das FG Niedersachsen (14.12.21, 6 K 20/21; Rev. BFH VI R 2/22, Einspruchsmuster ) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die bei Vorliegen einer Krankheit bei dem bzw. der einen Partner(in) unwiderleglich vermuteten Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der tatsächlichen Zwangsläufigkeit i. S. v. § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EStG aufgrund der infolge des gemeinsamen Kinderwunsches gebotenen Gesamtbetrachtung auf die bzw. den sich gleichermaßen in einer Zwangslage befindende(n) gesunde(n) Partner(in) zu übertragen sind, und zwar auch dann, wenn keine Ehe besteht und die Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. |

     

    Nach Auffassung des FG ist jedoch in Bezug auf das Tragen der entsprechenden Aufwendungen Folgendes zu beachten: Die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung kommt bei einer Einzelveranlagung gemäß § 25 EStG angesichts der für beide Partner bestehenden Zwangslage bei dem Partner bzw. der Partnerin in Betracht, dem bzw. der die Aufwendungen i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG „erwachsen“ sind, weil er bzw. sie die Aufwendungen tatsächlich und aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage zumindest auch aus eigenem Interesse getragen hat. Eine Berücksichtigung bei dem anderen Partner bzw. der anderen Partnerin nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungswegs kann nicht erfolgen; ein Wahlrecht besteht nicht.

     

    PRAXISTIPP | In der Praxis ist in vergleichbaren Fällen mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Steuerliche Berater sollten daher unter Berufung auf das Besprechungsurteil gegen betroffene Steuerbescheide Einspruch einlegen und im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen. Im Vorfeld sollten Betroffene auf das Problem aufmerksam gemacht werden, dass nur derjenige Partner/diejenige Partnerin den steuerlichen Abzug bekommen kann, der/die die Aufwendungen getragen hat. Ggf. kann dann durch entsprechende Rechnungstellungen und Begleichen der Rechnungen das gewünschte Ergebnis erreicht werden.

     
    Quelle: ID 48201113