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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abzweigung von Kindergeld an das Kind bei Nichtleistung von Unterhalt des Kindergeldberechtigten mangels Bedürftigkeit des Kindes

    | Das FG München (14.3.24, 10 K 508/22 ; Rev. BFH III R 10/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der in § 74 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 3 EStG geregelte Sachverhalt, dass das Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden kann, wenn die Eltern tatsächlich keinen Unterhalt zahlen und dies zu keiner Unterhaltspflichtverletzung führt, weil sie nicht leistungsfähig (§ 1603 BGB) sind, dem Sachverhalt, dass die Eltern deshalb ihre Unterhaltspflicht nicht verletzen, weil sie bereits dem Grunde nach nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind, so ähnlich ist, dass eine analoge Gesetzesanwendung gerechtfertigt ist. Die planwidrige Gesetzeslücke bestehe darin, dass in § 74 EStG ‒ ohne dass dies auf einer gesetzgeberischen Absicht beruhe ‒ eine dem § 48 Abs. 2 SGB I entsprechende Regelung fehle. |

     

    Im Streitfall hatte das Kind ausreichend eigene Einkünfte, ein Stipendium und Vermögen und war daher nicht bedürftig. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand daher nicht. Der Einwand der von der Abzweigung negativ Betroffenen, sie und ihr Mann würden als Eltern steuerlich so behandelt, als sei das Kindergeld zugeflossen, weil sie kindergeldberechtigt seien und so seien zusätzlich Steuern auf Kindergeld zu bezahlen, das nicht erhalten worden sei, greift nach Ansicht des FG nicht entscheidend durch. Denn die Situation sei bei jeder Abzweigung von Kindergeld dieselbe.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat nunmehr Gelegenheit, sich im Revisionsverfahren mit dem Verhältnis der Abzweigung zum materiellen Unterhaltsanspruch auseinanderzusetzen. Aber selbst wenn die FG über den gesetzlichen Wortlaut hinaus die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes an in der Berufsausbildung befindliche Kinder großzügig beurteilen sollten, handelt es sich bei der Auszahlung an das Kind lediglich um eine verfahrensrechtliche Gestaltung, die an der Beurteilung der familienrechtlichen Ansprüche nichts ändert. Stehen dem Kind danach keine weiteren Zahlungsansprüche gegen seine Eltern zu, dürfte es zur Erstattung der unberechtigt vereinnahmten Gelder verpflichtet sein (Schürmann, jurisPR-FamR 21/2024 Anm. 2). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten von der Abzweigung negativ Betroffene in vergleichbaren Konstellationen gegen den Abzweigungsbescheid Einspruch einlegen und das Verfahren unter Hinweis auf das Rev. Az. III R 10/24 zum Ruhen bringen.

     
    Quelle: ID 50223234