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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einen selbstständig Tätigen

    | Das FG Hessen (13.10.22, 10 K 1672/19; Rev. BFH VIII R 6/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt sind, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden. |

     

    Aufwendungen i. S. d § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 S. 1 EStG). Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Bei den Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG handelt es sich um eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Bei Verstößen droht das Abzugsverbot. Dieses Abzugsverbot wird auch bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG so umgesetzt, dass die betroffenen Aufwendungen dem Gewinn als Betriebseinnahme hinzugerechnet werden.

     

    PRAXISTIPP | Das Abzugsverbot wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten ist ein „scharfes Schwert“. Daher sollten steuerliche Berater ihre Mandanten auf deren Einhaltung und die Folgen einer Pflichtverletzung hinweisen. Das Revisionsverfahren ist im Hinblick auf eine mögliche Präzisierung der Aufzeichnungspflichten insbesondere von Arbeitszimmerkosten im Blick zu behalten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 15.8.23, IV C 6-S 2145/19/10006 :027, 2023/0007603, BStBl. I 23, 1551, Rz. 25) bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstituts erfolgt. Entsprechendes gilt danach für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich ‒ zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahrs ‒ aufzuzeichnen. Beim Abzug der Jahrespauschale bestehen die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht (BMF a. a. O., Rz. 26). In bereits eingetretenen Konfliktfällen sind bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 50033668