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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Bei der Fünftel-Regelung für die Besteuerung von Abfindungen zählt das Arbeitslosengeld mit

    | Bei der für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen relevanten Vergleichsrechnung, ob der Arbeitnehmer in dem Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, ist das steuerfreie Arbeitslosengeld mitzuberücksichtigen ( FG Sachsen 24.4.13, 1 K 1836/09, Rev. BFH IX R 14/13). |

     

    Abfindungen werden ermäßigt besteuert, wenn der Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als wenn das Arbeitsverhältnis ungestört fortgesetzt würde. Die genaue Berechnung ist bislang umstritten. Bereits das FG Thüringen (1.12.09, 3 K 965/08) und das FG Niedersachsen (5.8.10, 4 K 41/08) waren der Meinung, dass das steuerfreie Arbeitslosengeld im Rahmen der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sei. Schließlich ersetze es entgangene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und führe aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einer Erhöhung des Steuersatzes.

    Quelle: ID 42555982