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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Besteuerung eines leitenden Angestellten in der Schweiz

    | Eine als „Kollektivunterschrift zu zweien“ erteilte Vertretungsmacht bezeichnet im schweizerischen Zivilrecht regelmäßig die organschaftliche Vertretungsmacht von Direktoren. Bei einer Eintragung mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Bezeichnung einer Funktion lässt sich die Vertretungsmacht der betreffenden Person nach „oben“ (kein Mitglied des Verwaltungsrats) und nach „unten“ (keine Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) eingrenzen. Der Kläger ist daher „leitender Angestellter“ i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, weshalb seine gesamten Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit von der deutschen Besteuerung freizustellen seien (FG Baden-Württemberg 13.7.17, 3 K 2439/14, Rev. BFH I R 60/17 ). |

     

    Der verheiratete Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann und lebt mit seiner Ehefrau in Deutschland, wo er zur Einkommensteuer veranlagt wird. Seit 1979 ist der Kläger in der Schweiz bei einer Aktiengesellschaft (W-AG) nichtselbstständig beschäftigt. 2008 erteilte der Verwaltungsrat der W-AG dem Kläger „die Kollektivunterschrift zu zweien (einschließlich der Prokura)“. Im Jahr 2009 wurde der Kläger mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen. Im Streitjahr 2012 kehrte der Kläger an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück (Nichtrückkehrtage). Unstreitig war auch, dass der Kläger an 63 von 240 Arbeitstagen seine Tätigkeit in Drittstaaten und im Inland ausgeübt hatte. Das Finanzamt wollte den hierauf entfallenden Anteil (63/240) der Besteuerung unterwerfen.

     

    Das FG gab der Klage statt. Die Einkünfte des Klägers aus nicht-selbstständiger Arbeit sind nicht in Deutschland zu versteuern, auch nicht, soweit sie auf Tätigkeiten des Klägers in Drittstaaten und in Deutschland entfielen. Denn der Kläger „leitender Angestellter“ i. S. des Art. 15 Abs. 4 d DBA-Schweiz. Danach können vorbehaltlich des ‒ hier nicht einschlägigen ‒ Art. 15a DBA-Schweiz die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden. Der Kläger gehörte diesem abschließend aufgezählten Personenkreis an. Er hatte zivilrechtlich über die Vertretungsmacht eines Direktors (mindestens jedoch über die eines Prokuristen) verfügt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Beschränkung der Unterschriftsberechtigung des Klägers auf die Kollektivunterschrift zu zweien führe zu keiner anderen Beurteilung. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthalte keine Einschränkung auf eine dem Unterschriftsberechtigten oder Prokuristen erteilte Berechtigung zur Einzelvertretung. Dass der Kläger ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen sei, stehe seiner Einbeziehung in den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis nicht entgegen. Die Eintragung mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ genüge den Anforderungen von § 19 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

     
    Quelle: ID 44940995