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  • 21.04.2021 · Erledigtes Verfahren · DBA CHE Art 15 Abs 4 S 1 · I R 60/17

    Doppelbesteuerung, Leitender Angestellter

    Letzte Änderung: 21. April 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2018, 18:15 Uhr

    Zugehörigkeit zu dem im Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis eines "leitenden Angestellten"1. Ist eine mit "Kollektivunterschrift zu zweien" ohne Funktionsbezeichnung im Schweizer Handelsregister eingetragene Person zu dem von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz erfassten Personenkreis der sog. "leitenden Angestellten" zugehörig?2. Ist § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV im Hinblick auf Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass über die Eintragung der betreffenden Person im Handelsregister ihre Zugehörigkeit zu dem in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis bestimmt werden kann? Ist Sinn und Zweck der in § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV geforderten Eintragung der betreffenden Personen im Handelsregister demnach, den Finanzverwaltungen eine praktikable und zuverlässige Abgrenzung des von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz umfassten Personenkreises zu ermöglichen? Wird diesem Bedürfnis auch dann Genüge getan, wenn die Eintragung einer dem Personenkreis des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zugehörigen Funktion nicht nur dann angenommen wird, wenn diese ausdrücklich im Handelsregister genannt ist, sondern sie sich in anderer Weise aus der bestehenden Eintragung im Handelsregister ergibt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 60/17

    Normen: DBA CHE Art 15 Abs 4 S 1, KonsVerCHEV § 19 Abs 2 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 30.09.2020, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung