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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Eigennutzung nach Scheidungsfolgenvereinbarung

    | Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, von der Besteuerung ausgenommen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung einem nach § 32 EStG einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung durch das Kind ist dem Steuerpflichtigen als Eigennutzung zuzurechnen, da ihm die Kindesunterbringung unterhaltsrechtlich obliegt (BFH 21.5.19, IX R 6/18, BFH/NV 19, 1227). |

     

    Ungeklärt ist bislang, wie sich die Frage der Eigennutzung verhält, wenn die Überlassung an einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder und Dritte zur gemeinsamen Nutzung erfolgt. Das FG Münster hat hierzu nun aktuell entschieden, dass keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ vorliegt, wenn nach dem Auszug des Steuerpflichtigen aus dem Familienheim eine gemeinsame Nutzungsüberlassung an nicht begünstigte Personen und einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder erfolgt (FG Münster 19.5.22, 8 K 19/20 E, EFG 22, 1207; Rev. BFH IX R 10/22, Einspruchsmuster).

     

    Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist danach nicht (mehr) gegeben, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung das Alleineigentum an der bislang gemeinsam bewohnten Immobilie erlangt, er dieses Familienheim verlässt und die Immobilie seiner ehemaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern unentgeltlich zu deren (Wohn-)Nutzung überlässt.

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil macht auf eine Steuerfalle aufmerksam, die ggf. zu hohen Steuerschäden führen kann. Der Streitfall zeigt auf, dass sich die Frage der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei der Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht nur im Hinblick auf die bisherige Nutzung bis zum Scheidungszeitpunkt stellen kann (vgl. z. B. die Fallkonstellation des FG München 11.3.21, 11 K 2405/19, EFG 21, 1625, Rev. BFH IX R 11/21), sondern auch für die zukünftige Nutzung. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH die Revision als begründet ansieht oder der Gesetzgeber zum Schutz von Ehe und Familie sowie des Kindeswohls eine entsprechende Gesetzesänderung vornimmt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleiben in vergleichbaren Konstellationen nur der Einspruch und ggf. die Klage vor dem FG.

     
    Quelle: ID 48734606