22.02.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 · IX R 10/22
Privates Veräußerungsgeschäft, Miteigentumsanteil, Ausnahmetatbestand, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, Kind, Überlassung
Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:53 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2022, 16:50 Uhr
Kann sich der bisherige Ehemann, der das Alleineigentum im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung erlangt hat, die nachfolgende Nutzung der Immobilie durch seine geschiedene Ehefrau und die kindergeldberechtigten Kinder bzw. nach Auszug eines Kindes die Nutzung des verbleibenden Kindes zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen, um den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu begründen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 10/22
Normen: EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, GG Art 6
Erledigt durch: Urteil vom 14.11.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger