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Grenze des nur geringen Vermögens für die Beurteilung der Bedürftigkeit und Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen
| Nach Auffassung des FG besteht die Grenze des nur geringen Vermögens für die Beurteilung der Bedürftigkeit und Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 33a EStG i. H. v. 15.500 EUR für das (dortige) Streitjahr 2019 trotz der fehlenden Anpassung seit dem Jahr 1975 unverändert fort (FG Rheinland-Pfalz 26.8.21, 6 K 1098/21, EFG 21, 1829; Rev. BFH VI R 21/21, Einspruchsmuster ). |
Das FG hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Grenze im Streitjahr 2019 nicht zu erhöhen sei, da der Betrag höher sei als der Betrag, der zur Sicherung des Existenzminimums (9.136 EUR) erforderlich sei. Auch der im Streitjahr maßgebliche sozialrechtliche Grundfreibetrag i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i. H. v. 10.050 EUR sei überschritten.
Bekanntlich knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs ‒ Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit ‒ an. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i. S. d. § 1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung (vgl. BFH 5.5.10, VI R 29/09, BStBl. II 11, 116). Bedürftigkeit ist gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Der Gesetzgeber geht typisierend davon aus, dass bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht gegeben ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen. Maßgeblich ist dabei das Nettovermögen, d. h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltsempfängers. Die Finanzverwaltung nimmt Vermögen bis zu einem Wert von 15 500 EUR als unschädliches Vermögen an (s. R 33a.1 Abs. 2 EStR). Umstritten ist, ob diese starre Grenze, die die FÄ sei 1975 betragsmäßig unverändert anwenden, heutzutage noch sachgerecht ist oder den heutigen Lebensverhältnissen angepasst werden müsste. Das FG Rheinland-Pfalz hat sich aktuell hierzu nun positioniert.
PRAXISTIPP | Seit Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.13 bleibt jedenfalls ein Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII außer Ansatz, also ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird (§ 33a Abs. 1 S. 4 EStG). In Fällen, in denen das schädliche Vermögen knapp oberhalb der Grenze von 15.500 EUR liegt, sollte gegen betroffene Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und das im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. |