21.06.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33a Abs 1 S 4 · VI R 21/21
Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt, Bedürftigkeit, Kind, Geringes Vermögen, Schonvermögen
Letzte Änderung: 21. Juni 2024, 17:57 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2021, 14:51 Uhr
Stellt die Definition eines geringen Vermögens für die Zwecke des § 33a Abs. 1 EStG auch im Jahr 2019 i.d.R. nur eine Betragshöhe bis 15.500 Euro dar (siehe R 33a.1 Abs. 2 EStR), der bei der Bedürftigkeitsprüfung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zugrunde zu legen ist? Ist die seit 1975 unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen?
Im konkreten Streitfall bewegt sich das Vermögen des Unterhaltsempfängers leicht oberhalb des Schonvermögens in Höhe von 15.500 Euro.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 21/21
Normen: EStG § 33a Abs 1 S 4
Erledigt durch: Urteil vom 29.02.2024, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger