· Nachricht · Einkommensteuer
Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistung
| Nach einer Entscheidung des FG Sachsen (14.10.20, 2 K 323/20, EFG 21, 217; Rev. BFH VI R 7/21, Einspruchsmuster ) stellen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen für ein Hausnotrufsystem auch dann haushaltsnahe Dienstleistungen dar, wenn sich die Notrufzentrale nicht auf demselben Grundstück/im selben Gebäude wie die Wohnung des Steuerpflichtigen befindet und der Betreiber der Notrufzentrale vertraglich nicht die Erbringung von Leistungen in der Wohnung des Steuerpflichtigen schuldet. |
Nach der Rechtsprechung des BFH (3.9.15, VI R 18/14, BStBl. II 16, 272) sind Aufwendungen für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, durch das im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz Hilfeleistung rund um die Uhr sichergestellt wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG anzuerkennen. Danach stellt das Notrufsystem die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhält, um dort im Not- und sonstigen Bedarfsfall eine Hilfeleistung zu gewährleisten. Die Leistung wird danach mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht und der Leistungserfolg tritt in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein. Bei dem vom BFH entschiedenen Fall lag eine Betreuungspauschale vor, mit der das Notrufsystem abgegolten war. Dies ist eine haushaltsnahe Dienstleistung, denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines im Rahmen des „Betreuten WohnensB“ geführten Haushalts aufhalte, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhielten.
PRAXISTIPP | Der BFH hat mit Beschluss vom 5.5.21 (VI B 94/20) für die Konstellation des Besprechungsfalls die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hierzu positioniert. Bis zur Entscheidung in diesem Revisionsverfahren sollten weiterhin unter Berufung auf das Besprechungsurteil für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem die Steuerbegünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG beantragt werden. Bei Versagung der Steuerbegünstigung bleiben nur der Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens. |