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  • 25.05.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 35a Abs 4 S 1 · VI R 7/21

    Haushaltsnahe Dienstleistung, Haushalt, Notrufsystem

    Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 15:54 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2021, 08:30 Uhr

    Ist eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG i.V.m. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das in einem außerhalb eines "Betreuten Wohnens" befindlichen Haushalt eines Steuerpflichtigen installiert ist und lediglich in der Gerätebereitstellung und der 24-Stunden-Zentrale besteht, zu gewähren (räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen), wenn die Entgegennahme und Übermittlung des eingegangenen Notrufs in einer außerhalb des Haushaltes belegenen Servicezentrale erfolgt und die letztliche Hilfeleistung nicht Bestandteil der vergüteten Leistung ist, sondern von einem Dritten erbracht wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 7/21

    Normen: EStG § 35a Abs 4 S 1, EStG § 35a Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 15.02.2023, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung