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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Home-Office benötigt keine Anmietung eines vollständig ausgestatteten Badezimmers

    | Die Vermietung eines Home-Office an den Arbeitgeber erfordert kein vollständig ausgestattetes Badezimmer. Die Renovierungskosten hierfür sind keine Werbungskosten ( FG Köln 3.8.16, 5 K 2515/14, Rev. BFH IX R 9/17 ). |

     

    Ein Arbeitnehmer wurde in ein Home-Office ausgegliedert. Dazu vermietete er an seinen Arbeitgeber eine Einliegerwohnung für 400 EUR monatlich. Das enthaltene Badezimmer wurde für rund 25.000 EUR umgebaut. Der Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften wurde nur anteilig zugelassen.

     

    Durch den Wegfall der Fahrten zur Arbeitsstätte hat der Arbeitgeber Einsparungen für den Firmenwagen von über 26.000 EUR im Jahr erzielt. Das Home-Office wird damit im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt. Das Mietverhältnis ist anzuerkennen. Es ist jedoch ausreichend, wenn eine Toilette mit Waschbecken vorhanden ist. Die Renovierung für Dusche und Badewanne ist nicht im Interesse des Arbeitgebers. Die abzugsfähigen Kosten sind sachgerecht zu schätzen. Hier wurden 1/3 der Kosten als Werbungskosten anerkannt. Für den verbleibenden Teil ist eine Berücksichtigung nach § 35a EStG möglich.

     

    PRAXISHINWEIS | Dient die Nutzung des Home-Office den Interessen des Arbeitnehmers, sind die Mieteinnahmen als Arbeitslohn zu erfassen. Die Kosten des Home-Office sind dann Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44657873