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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kosten einer Leihmutterschaft eines gleichgeschlechtlichen Paares als außergewöhnliche Belastung

    | Das FG Münster hat aktuell die Kosten einer Leihmutterschaft eines gleichgeschlechtlichen Paares ‒ zwei Männer als Ehepaar ‒ nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (FG Münster 7.10.21, 10 K 3172/19 E; Rev. BFH VI R 29/21, Einspruchsmuster ). Die geltend gemachten Kosten seien durch eine medizinische Behandlung entstanden, die jedenfalls nicht mit den Regelungen der § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 Embryonenschutzgesetz (ESchG) im Einklang stehe. Zum einen handele es sich um ein Leihmutterschaftsverhältnis, bei der die Leihmutter (wohnhaft in den USA) das von ihr ausgetragene Kind nach der Geburt den Klägern überlassen sollte und überlassen habe (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG). Zum anderen sei die künstliche Befruchtung bei der Leihmutter unter Verwendung einer Eizelle durchgeführt worden, welche von einer anderen Frau stamme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG). |

     

    Die Kläger hatten insoweit eingewendet, dass die im ESchG normierten Verbote bei der Frage, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind, außer Betracht bleiben müssen, da das ESchG verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht (mehr) standhalte. Dem ist das FG nicht gefolgt. Vielmehr seien die o. g. Regelungen des ESchG verfassungsgemäß.

     

    PRAXISTIPP | Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, welche aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt werden, sind grds. als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Erforderlich ist jedoch nach der Rechtsprechung, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird. Die weitere Rechtsentwicklung ‒ insbesondere in Bezug auf Kosten einer Leihmutterschaft ‒ bleibt abzuwarten. Bis zur höchstrichterlichen Klärung ‒ ggf. auch durch das BVerfG ‒ sollten steuerliche Berater vergleichbare Leihmütterkosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Bei zu erwartender Ablehnung des Abzugs bleiben einstweilen nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH oder ggf. des BVerfG.

     
    Quelle: ID 47993690