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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung

    | Das FG Niedersachsen (20.7.22, 4 K 88/21, Urteil; Rev. BFH IX R 14/22 ; Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Veräußerung eines zuvor abgetrennten Gartengrundstücksteils bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen ist. |

     

    Nach Auffassung des FG diente das streitbefangene Flurstück im Zeitpunkt seiner Veräußerung bei gleichzeitiger Weiternutzung des bisherigen Gebäudes des Grundstücks nicht eigenen Wohnzwecken der Kläger, so dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vorgelegen hätten. Mit der Grundstücksteilung und Bildung des neuen Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs sei der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben worden. Der Grund und Boden habe nicht zum eigengenutzten Gebäude „gehört“ und habe daher auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden können. Anders als das FA meinte, komme es auf die Üblichkeit der Flächengröße eines EFH bei der Frage der Reichweite der tatbestandlichen Privilegierung nicht an.

     

    PRAXISTIPP | Die Problemstellung des Besprechungsfalls dürfte äußerst praxisrelevant sein und für die Betroffenen von großer Bedeutung sein. Immerhin geht es bei zunehmenden Wertsteigerungen in unbebauten Grundstücken, insbesondere in guten Wohnlagen, und Zeiten von knappem Bauland immer auch um erhebliche Steuerfolgen. Steuerliche Berater sollten ihre Mandanten in jedem Fall auf die Problematik aufmerksam machen. Ggf. kann im Einzelfall auch die zehn-jährige Veräußerungsfrist noch abgewartet werden. Ungeachtet dessen bedarf die Frage, ob die unbebaute, als Garten genutzte Fläche für sich den privilegierten Tatbestand einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG beanspruchen kann, da sie in einem Nutzen- und Funktionszusammenhang zum bewohnten Objekt stand, der höchstrichterlichen Klärung. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleibt bis dahin nur der Einspruch, verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die anhängige Revision.

     
    Quelle: ID 49258321