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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Rückflüsse aus Insolvenzanfechtung

    | Aktuell hatte sich das FG Baden-Württemberg (28.11.23, 8 K 1180/21; Rev. BFH X R 4/24, Einspruchsmuster ) mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Ansprüchen aus der Insolvenzanfechtung nach Betriebsaufgabe zu befassen und in diesem Zusammenhang konkret mit der Frage, ob Einnahmen aus der Insolvenzanfechtung nach einer Betriebsaufgabe bereits in der Aufgabebilanz als Forderungen zu bilanzieren oder als nachträgliche Betriebseinnahmen zu erfassen sind. |

     

    Die zivilrechtliche Rückabwicklung vor Betriebsaufgabe vorgenommener Rechtsgeschäfte ‒ hier auf Grund Insolvenzanfechtung gem. §§ 143 f. InsO ‒ führt nach Auffassung des FG im Anwendungsbereich des § 16 EStG stets zur steuerlichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Die Rückflüsse aus Insolvenzanfechtung stellen daher im Jahr des Zuflusses keine steuerbaren nachträglichen Betriebseinnahmen dar. Ob ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkender Sachverhalt oder nicht begünstigte laufende Einkünfte vorliegen, sei unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Sinn und Zweck des § 16 EStG zu beurteilen.

     

    Das FG hat sich damit gegen die Auffassung des FG Sachsen (3.8.20, 1 V 1497/19) gestellt. Danach stellt die insolvenzrechtliche Rückabwicklung allerdings deshalb kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. Rechtsprechung des BFH zu § 16 EStG dar, weil es an einer steuerlichen Wirkung für die Vergangenheit fehle. Die Rückzahlung auf Grund der Insolvenzanfechtung habe keinerlei Bedeutung für die Ermittlung des Aufgabegewinns, weil sie lediglich zu einem Aktiv-Passiv-Tausch führe und somit ergebnisneutral wirke. Die Rückzahlung der geleisteten Beträge führe zwar zur Mehrung des Bankguthabens. Auf der Passivseite sei aber in gleicher Höhe die infolge der Anfechtung aufgelebte Verbindlichkeit gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfassen.

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall dürfte wegen der erheblichen Bedeutung für das Insolvenzverfahren nicht nur die Insolvenzverwalter interessant sein (siehe hierzu auch Anm. Jooß, EFG 24, 467, 473). Im Beschluss vom 31.10.18 (III B 77/18, BFH/NV 19, 123) hatte der BFH die Besteuerung der Rückflüsse als nachträgliche Betriebseinnahmen ohne Weiteres vorausgesetzt, sich allerdings nicht mit der Rückwirkung gem. § 16 EStG auseinandergesetzt. Teilt der BFH die Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht, wird er darüber hinaus die Gelegenheit haben klarzustellen, ob die auf die Rückflüsse entstandenen Einkommensteuern Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 InsO oder Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO darstellen. Dazu hat der BFH in der Vergangenheit unterschiedlich judiziert (BFH 1.4.08, X B 201/07, BFH/NV 08, 925; 31.10.18, III B 77/18, BFH/NV 19, 123). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater jedenfalls unter Berufung auf die günstige Besprechungsentscheidung Einspruch gegen betroffene Einkommensteuerbescheide einlegen.

     
    Quelle: ID 50122898