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Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten trotz Nießbrauch
| Schuldzinsen aus dem Erwerb eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücks können vorweggenommene Werbungskosten sein, wenn unzweifelhaft später Vermietungseinkünfte erzielt werden sollen (FG Baden-Wüttemberg 25.4.17, 5 K 763/15, Rev. BFH IX R 20/17 ).|
Der Kläger hat mit seiner Schwester im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Vermietungsobjekt erhalten. Das Objekt ist mit einem lebenslangen Nießbrauch zugunsten der Mutter und Tante belastet. Um das Alleineigentum zu erhalten, hat der Erwerber den hälftigen Anteil seiner Schwester abgekauft. Für die daraus entstehenden Schuldzinsen und Abschreibungen begehrt er den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Aufwendungen sind bereits als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart besteht. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einnahme ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Ungewissheit über den Beginn der Einkünfteerzielung ist kein Ausschlusskriterium. Kann anhand objektiver Umstände glaubhaft gemacht werden, dass der Steuerpflichtige bereits den Entschluss gefasst hat, später Einkünfte zu erzielen, ist ein Abzug möglich.
Im Streitfall handelt es sich um ein typisches Vermietungsobjekt, das bereits seit vielen Jahren an Fremde vermietet ist. Der Lebensmittelpunkt des Klägers und seiner gesamten Familie ist in einer anderen Stadt, sodass eine spätere Eigennutzung ausgeschlossen wird. Das Objekt ist offensichtlich neben einer privaten Rentenversicherung Teil der Altersversorgung des Klägers und seiner Frau. Beide sind nicht gesetzlich rentenversichert.
Das FG hat jedoch nur einem Abzug der Schuldzinsen zugestimmt. Die Abschreibung wird erst bei tatsächlicher Einkünfteerzielung zum Abzug zugelassen. Ob der BFH dieser Entscheidung folgt, bleibt abzuwarten.
StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de