Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Veräußerung einer Steuerberater-Einzelpraxis

    | Der Gewinn aus der Veräußerung einer Steuerberater-Einzelpraxis ist nicht gemäß § 18 Abs. 3, § 16, § 34 EStG tarifbegünstigt, sondern unterliegt als laufender Gewinn der Regelbesteuerung, wenn trotz Übertragung der wesentlichen Grundlagen der Steuerberaterpraxis, insbesondere des gesamten Mandantenstamms, die Übertragung - wie die weitere Entwicklung im Nachhinein zeigt - nicht endgültig ist ( FG Köln 3.12.14, 13 K 2231/12 ; Rev. BFH VIII R 2/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Unschädlich für die Gewährung der Tarifbegünstigung ist der Umstand, dass der Steuerberater mit Übertragung der Einzelpraxis auf den Erwerber bei diesem als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis steuerberatend tätig wird. Ist zunächst eine definitive Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen erfolgt, erweist sich jedoch diese Übertragung rückblickend nur als bloße Unterbrechung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit, steht dies nach Auffassung des FG Niedersachsen der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Praxisveräußerung entgegen. Schädliche Umstände, die auf eine bloße Unterbrechung hindeuten, sind z.B. ein zeitnahes (im Streitfall: 22 Monate nach der Veräußerung) erneutes Tätigkeitwerden als Steuerberater im Rahmen einer Einzelpraxis in derselben Stadt unter weitgehender Mitnahme seiner zuvor eingebrachten Mandate und teilweiser (Wieder-)Einstellung des bereits vor der Praxisübertragung bei ihm beschäftigten Personals.

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist weit verbreitet, dass der Veräußerer in der Praxis des Erwerbers als freier Mitarbeiter „seine“ mitgebrachten Mandanten weiter betreut. Findet der von der Rechtsprechung unterstellte Vertrauenstransfer auf den Erwerber wegen der persönlichen Weiterbetreuung der Mandanten durch den Veräußerer tatsächlich nicht statt und macht dieser sich danach wieder im selben örtlichen Wirkungsbereich mit eigener Praxis selbstständig, stellt sich die Frage, welche Wartezeit eingehalten werden muss, um die Tarifbegünstigung des § 18 Abs. 3 i.V. mit §§ 16 Abs. 2 bis 4, 34 EStG für die bereits vollzogene Praxisveräußerung nicht (rückwirkend) zu gefährden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist deshalb bei derartigen Gestaltungen Vorsicht geboten.

     
    Quelle: ID 43386335