20.12.2018 · Erledigtes Verfahren · EStG § 18 Abs 3 · VIII R 2/15
Veräußerungsgewinn, Tarifermäßigung, Unterbrechung
Letzte Änderung: 20. Dezember 2018, 17:45 Uhr, Aufgenommen: 23. März 2015, 10:00 Uhr
Kann sich eine zunächst als "definitiv" anzusehende Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen einer Steuerberaterpraxis auf den Erwerber im Nachhinein als -der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Praxisveräußerung entgegenstehende- bloße Unterbrechung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit erweisen, wenn der Steuerberater 22 Monate nach der Veräußerung in derselben Stadt unter weitgehender Mitnahme seiner zuvor eingebrachten Mandate und teilweiser (Wieder-)Einstellung des bereits vor der Praxisübertragung bei ihm beschäftigt gewesenen Personals im Rahmen einer Einzelpraxis tätig wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 2/15
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 3.12.2014 13 K 2231/12
Normen: EStG § 18 Abs 3, EStG § 16 Abs 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 21.08.2018, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger