· Nachricht · Einkommensteuer
Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Gewinnzuschlags
| Das FG Baden-Württemberg (18.9.23, 10 K 1459/22; Rev. BFH VI R 20/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungsgemäß sei. Er beruhe auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen, wie dies auch bei Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen der Fall sei mit der Folge, dass die Wertungen des BVerfG zur Vollverzinsung nicht auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG übertragbar und seine Verzinsung verfassungsgemäß sei. |
§ 6b Abs. 7 EStG führe zwar zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen, die Anlagegüter veräußern. Gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz erweise sich diese Ungleichbehandlung aber als verfassungsgemäß. § 6b Abs. 7 EStG verstößt ‒ so das FG ‒ auch nicht im Hinblick auf § 238 Abs. 1a AO gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
PRAXISTIPP | Nach dem Beschluss des BVerfG zur Vollverzinsung (8.7.21, 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282) stehen aktuell fast alle Verzinsungstatbestände auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Steuerliche Berater sollten daher die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig verfolgen und betroffene Steuerbescheide zumindest bis zum Abschluss der anhängigen Revisionsverfahren in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenhalten. Dies gilt auch für Steuer- und Feststellungsbescheide, in denen ein Gewinnzuschlag von 6 % nach § 6b Abs. 7 EStG steuererhöhend berücksichtigt wird. |