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  • · Nachricht · Einkommensteuergesetz

    Abzug einer Vermögensabschöpfung als Betriebsausgabe

    | Stellt eine Zahlung an die Staatskasse sowohl eine Auflage gem. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO als auch eine Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB dar und hat es das Strafgericht unterlassen, die einzelnen Komponenten des Zahlungsbetrags aufzugliedern, so hat nach Auffassung des FG Niedersachsen (29.6.22, 3 K 59/22; Rev. BFH X R 6/23, Einspruchsmuster ) das Gericht im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO im Schätzwege die Teilbeträge zu ermitteln, die als Auflage gem. § 153a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO nicht abzugsfähig sind und für die als Vermögensabschöpfung ein Ansatz als nachträgliche Betriebsausgabe zumindest im Prinzipiellen in Betracht kommt. Im Weiteren sei dann zu klären, inwieweit die Verhängung einer Vermögensabschöpfung im konkreten Fall einen Betriebsausgabenabzug ermöglicht. |

     

    Gemäß § 12 Nr. 4 EStG dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden: In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen. Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO unterliegen grundsätzlich dem Abzugsverbot (BFH 22.7.08, VI R 47/06, BStBl. II 09, 151).

     

    Anders ist hingegen die Anordnung einer Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4 EStG, dass das Abzugsverbot für Geldbußen nicht gilt, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Übermaßbesteuerung zu verhindern, zu der es kommen könnte, wenn zunächst der Vermögensvorteil, den ein Steuerpflichtiger durch eine Straftat erlangt hat, vollständig abgeschöpft wird und anschließend der abgeschöpfte Vermögensvorteil im Rahmen der Besteuerung ohne Abzugsmöglichkeit in Ansatz gebracht wird.

     

    PRAXISTIPP | In vergleichbaren Fallkonstellationen sollte der steuerliche Berater die Strafakte hinzuziehen und ggf. nach Anhaltspunkten für eine sachgerechte Schätzung suchen. Sodann sollte bis zur höchstrichterlichen Klärung ein angemessener Betrag, der auf die Vermögensabschöpfung entfällt, als nachträgliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Da hier mit Widerstand des FA zu rechnen ist, bleiben nur der Einspruch verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Sofern der steuerliche Berater bereits im Strafverfahren hinzugezogen wird, sollte er bei Abfassung des Einstellungsbeschlusses auf eine (ggf. steuergünstige) Aufteilung des Zahlungsbetrags hinwirken.

     
    Quelle: ID 49747494