· Nachricht · Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Überschussprognose bei verbilligter Vermietung für Altfälle weiter erforderlich
| Trotz der ab 2012 geltenden Neuregelung bei einer verbilligten Vermietung ist eine Überschussprognose zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für die Vorjahre weiterhin erforderlich ( FG Hamburg 19.9.13, 3 K 211/12, NZB BFH IX B 154/13). |
Das FG stellte zunächst heraus, dass sich die vom Bundesfinanzhof geforderte Überschussprognose zwar nicht unmittelbar aus dem alten Gesetzeswortlaut ableiten lässt. Sie ergibt sich aber daraus, dass die Regelung nur auf das Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Marktmiete abstellt. Die gesetzliche Neuregelung hat der Gesetzgeber erst ab 2012 in Kraft gesetzt und nicht ab dem Tag der Verkündung mit Wirkung für noch alle offenen Fälle. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis 2011 ausdrücklich gebilligt. Die Argumentation des Steuerpflichtigen, durch die Neuregelung ergebe sich ein Indiz auf einen gesetzgeberischen Willen gegen die Rechtsprechung für die Vergangenheit, lässt sich nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg anhand der Gesetzesmaterialien nicht nachvollziehen.
PRAXISHINWEIS | Für die verbilligte Vermietung gelten in Abhängigkeit vom VZ folgende Regeln:
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