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  • · Nachricht · Einkünfteermittlung

    Auswirkung der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG im Rahmen der Ermittlung der Überentnahmen bei mehrstöckiger Personengesellschaft

    | Umstritten ist, ob die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG von einer Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft bei der Ermittlung der Überentnahmen wie eine Einlage zu berücksichtigen ist. Nach einem Urteil des FG München (18.3.21, 10 K 1984/18; Rev. BFH IV R 8/21, Einspruchsmuster ) ist die Beschränkung des § 4 Abs. 4a EStG auch bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften zu beachten und die Schuldzinsenhinzurechnung gesellschafterbezogen zu bestimmen. |

     

    Die Übertragung der stillen Reserven auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen oder eine Mitunternehmerschaft führt danach nicht zu einer Einlage bei dem Betrieb, bei dem die Veräußerung stattgefunden hat, und zu keiner Entnahme bei dem Betrieb, bei dem die Übertragung der stillen Reserven auf Anschaffungskosten von Reinvestitionsobjekten stattgefunden hat, so dass die Übertragung einer Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG von der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft bei der Ermittlung der Überentnahmen nicht wie eine Einlage zu berücksichtigen ist.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der BFH erhält daher Gelegenheit, die Rechtsfrage im anhängigen Revisionsverfahren höchstrichterlich zu klären. Bis dahin sollten steuerliche Berater gegen betroffene Steuerbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.

     
    Quelle: ID 47565848