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Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers
| Das FG Baden-Württemberg (6.10.22, 12 K 1692/20, EFG 23, 533; Rev. BFH X R 25/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass ein am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligter stiller Gesellschafter nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, wenn er weder am Unternehmenswert noch am Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Firmenwerts beteiligt ist und ihm auch keine über das Recht, die Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers einzusehen, hinausgehenden Stimm- oder Widerspruchsrechte zustehen. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht nach Auffassung des FG für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis. Die Möglichkeit, die stille Einlage durch stehengelassene Gewinnanteile zu erbringen, sah das FG als marktüblich an. Eine Veranlassung der stillen Beteiligung durch das Arbeitsverhältnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass die Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers aus der stillen Beteiligung nicht auf einen bestimmten ‒ absoluten und angemessenen ‒ Prozentsatz der Einlageleistung begrenzt sei. |
PRAXISTIPP | Bestehen zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter noch andere Rechtsverhältnisse, ist für die Einkünftezurechnung jeweils anhand des Veranlassungsprinzips zu prüfen, auf welchem Rechtsverhältnis ein Vorteil beruht. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und dadurch die andere Einkunftsart verdrängt. Während die Rechtsprechung in der Vergangenheit hinsichtlich der Zuordnung eines Vorteils bei Mitarbeiterbeteiligungen zu den Einkünften aus § 19 EStG oder aus § 20 EStG die Umstände, dass der Kreis der Bezugsberechtigten auf die Arbeitnehmer begrenzt ist bzw. Verfallklauseln (also die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückgabe/zum Rückverkauf der Kapitalbeteiligung an den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) vereinbart werden, als starkes Indiz für die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wertete, treten diese Umstände in der neueren Rechtsprechung in den Hintergrund (vgl. Anmerk. Falk, EFG 23, 533, 539). Die Beratungspraxis sollte den Ausgang des Revisionsverfahrens (Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) und die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig beobachten. |