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  • · Fachbeitrag · Erbenhaftung

    Keine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Veräußerung einer Arztpraxis durch einen nicht approbierten Erben

    | Das FG Münster (24.9.19, 12 K 2262/16, EFG 19, 1887; Rev. BFH VII R 42/19, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf. |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger eine Pathologie geerbt, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an. Vergeblich machte der Kläger im Vollstreckungsverfahren gegen ihn geltend, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt seien.

     

    PRAXISTIPP | Die Abgrenzung zwischen den der Haftungsbeschränkung unterliegenden Erbfallschulden und den der Haftungsbeschränkung nicht unterfallenden Eigenschulden des Erben ist danach vorzunehmen, ob die Verbindlichkeit abschließend und allein durch den Erblasser angelegt war oder durch ein eigenes Verhalten des Erben verursacht wurde. Soweit die Verbindlichkeit allein und abschließend durch den Erblasser angelegt war, liegt eine Erbfallschuld, andernfalls, d. h. soweit der Erbe durch eigenes Verhalten die Grundlage der Verbindlichkeit gesetzt hat, eine Eigenschuld des Erben vor. Wie der Streitfall zeigt, besteht die Gefahr, dass von einem Eigenverhalten des Erben ausgegangen wird, wenn dem Erben neben der Veräußerung mit der Betriebsaufgabe oder der allmählichen Betriebsabwicklung auch andere Handlungsoptionen zur Verfügung gestanden haben. Der steuerliche Berater sollte betroffene Mandanten auf diese Haftungsgefahr unbedingt vor einer Veräußerung hinweisen. Im Übrigen sollte im Fall des Erwerbs einer solchen Praxis noch innerhalb der Ausschlagungsfrist geprüft werden, ob der Nachlass werthaltig und liquide ist, um der Haftung mit dem Eigenvermögen im Fall einer Veräußerung oder Abwicklung durch eine Ausschlagung zu entgehen (Anmerk. Sternberg, EFG 19, 1887, 1891).

     
    Quelle: ID 46309334