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  • · Nachricht · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Schenkungsteuerrechtliche Steuerbefreiung als Familienheim auch bei Erwerb von Gesamthandseigentum

    | Das FG München (21.6.23, 4 K 1639/21; Rev. BFH II R 18/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Grundstück im Rahmen einer GbR von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG für ein Familienheim umfasst wird. |

     

    Im Streitfall hatte die Ehefrau des Klägers das Familienheim ohne Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen einer gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger, neu gegründeten GbR eingebracht. Das FG hat zwar mit dem FA angenommen, dass schenkungsteuerrechtlicher Erwerber in Bezug auf die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück durch die Ehefrau nicht die GbR selbst, sondern der Kläger im Umfang der ihm infolge der Einbringung der Immobilie in das Gesellschaftsvermögen der GbR unentgeltlich eingeräumten gesamthänderischen Berechtigung hieran ist. Das FG hat allerdings die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG als erfüllt angesehen. Der Begriff des „Eigentums“ oder des „Miteigentums“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG deckt sich nach Ansicht des FG mit dem zivilrechtlichen Begriffsverständnis nach dem BGB. Der Begriff des „Eigentums“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG sei daher nicht auf sog. Alleineigentum beschränkt. Die Gesellschafter einer GbR sind gemeinsam Eigentümer des Gesellschaftsvermögens. Daher fällt nach Auffassung des FG die Rechtsstellung eines Gesamthandseigentümers im Rahmen einer GbR ebenfalls unter den Begriff des „Eigentums“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG. Durch die fortgesetzte Wohnnutzung des Familienheims durch den Kläger war der Vorgang schenkungsteuerfrei.

     

    PRAXISTIPP | Ob die bürgerfreundliche Auslegung des FG einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhält, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten steuerliche Berater in vergleichbaren Fällen auf der Gewährung der Steuerfreiheit für das Familienheim beharren, bei Widerstand der FÄ die betroffene Schenkungsteuerbescheide mittels Einspruchs anfechten und bis zur höchstrichterlichen Klärung zum Ruhen bringen.

     
    Quelle: ID 49747491