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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Gewährung des Begünstigungstransfers bei Erbauseinandersetzung

    | Die Erbschaftsteuerbegünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag) und eines Familienheims (Steuerbefreiung für zuvor zu Wohnzwecken genutztes Familienheim) können vom Erben auf einen Dritten übergehen, wenn im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen übertragen wird. Das FG Düsseldorf (21.4.21, 4 K 1154/20 Erb; Rev. BFH II R 12/21, Einspruchsmuster ) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass dieser Begünstigungstransfer nicht voraussetzt, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. |

     

    Die Richter begründeten dies damit, dass das Gesetz keine Frist enthalte, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung zu erfolgen habe. Allein erforderlich ist für einen Begünstigungstransfer danach ein innerer Zusammenhang zwischen der Vermögensaufteilung und dem Erbfall. Ein solcher Zusammenhang könne auch dann noch bestehen, wenn die Auseinandersetzung ‒ etwa bei komplexen Vermögenslagen und zu klärenden Bewertungsfragen ‒ erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolge. Anders könnte die Sachlage sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es aufgrund eines neuen Willensentschlusses der Erben zu einer Vermögensübertragung gekommen ist. Unschädlich ist nach Auffassung des FG dabei, dass der übertragende Miterbe die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht selbst erfüllt hat. Entscheidend ist danach allein, dass er abstrakt begünstigungsfähiges Vermögen übertragen und der Erwerber die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt hat.

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik des Begünstigungstransfers dürfte für die steuerliche Praxis äußerst relevant sein, insbesondere in den Fällen, in denen an die Stelle des Erblassers zunächst eine Erbengemeinschaft tritt und sich diese dann in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erbfall auseinandersetzt. Setzt sich die Rechtsauslegung des FG beim BFH durch, kann ein solcher Begünstigungstransfer steuergestalterisch zur Nutzung des Verschonungsabschlags und der Steuerbefreiung durch „Steuerung“ der Vermögensübertragungen unter den Miterben genutzt werden. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollte gegen entsprechende Erbschaftsteuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 47491755