· Fachbeitrag · Ermäßigter Steuersatz
Kein Verbrauch der Ermäßigung bei fehlendem Veräußerungsgewinn
| Nach der BFH-Rechtsprechung (1.12.15, XI B 111/15, BFH/NV 16, 199) gilt die nur einmal im Leben eines Steuerpflichtigen bestehende Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 S. 4 EStG auch für Fälle der unberechtigten Inanspruchnahme. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wird aber in Abgrenzung dazu nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein nicht dadurch vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommen und i. S. von § 34 Abs. 3 S. 4 EStG verbraucht, dass das Finanzamt fehlerhaft ohne Antrag des Steuerpflichtigen den ermäßigten Steuersatz auf Einkünfte anwendet, bei denen es sich unstreitig nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt. Nicht von Bedeutung soll dabei sein , ob die durch das Finanzamt (ohne Antrag) gewährte Vergünstigung für den Steuerpflichtigen im Steuerbescheid erkennbar ist (FG Schleswig-Holstein 28.11.18, 2 K 205/17, EFG 19, 169; Rev. BFH VIII R 2/19, Einspruchsmuster ). |
Im Streitfall handelte es sich unstreitig um eine fehlerhafte Auswertung einer Mitteilung über die anteiligen Einkünfte an einer Gemeinschaft. Die anteiligen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG wurden vom Finanzamt irrtümlich zum einen als Veräußerungsgewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG behandelt und zum anderen der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG ohne Antrag der Kläger zu Unrecht gewährt.
PRAXISTIPP | Da die Verwaltung die zugelassene Revision eingelegt hat, hat der BFH nun die Möglichkeit, die Reichweite seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Problematik präzise abzustecken. Bis dahin sind in betroffenen Fällen Einspruch und ggf. Klage geboten. |