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  • · Nachricht · Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

    Zum Zeitpunkt der Verlustentstehung bei Auflösung bzw. Liquidation einer GmbH

    | Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war. Wird bei Auflösung der Gesellschaft ein Verlust erzielt, ist oft fraglich, zu welchem Zeitpunkt dieser anzusetzen ist. Nach einem Urteil des FG Münster kann ein Verlust erst in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem endgültig feststeht, in welcher Höhe der Steuerpflichtige mit Zahlungen aus einer Höchstbetrags-Bürgschaft belastet wird ( FG Münster 27.3.14, Az. 2 K 4479/12 E, Rev. BFH IX R 9/1). |

     

    Die Verlustentstehung setzt u.a. voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen auf Ebene der Gesellschaft nicht mehr zu rechnen ist. Ferner muss feststehen, ob und ggf. in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.

     

    Diese Grundsätze des BFH hat das FG Münster nun angewandt. Die Revision wurde indes zugelassen, da der 13. Senat des FG Münster (FG Münster 7.10.03, 13 K 6898/00 E) die abweichende Ansicht vertreten hat, dass das Ergebnis laufender Vergleichsverhandlungen für die Verlustentstehung noch nicht feststehen muss.

     

    PRAXISHINWEIS | Aus verfahrensrechtlichen Gründen sollte der Verlust im Zweifel lieber zu früh als zu spät geltend gemacht werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

    Quelle: ID 42932353