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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG beim Bagatellanteil

    | Bekanntlich gewährt § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder EFH, ZFH oder ETW errichten und veräußern. Nach dem Gesetzwortlaut des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG gilt dies nicht in dem Fall, dass der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Düsseldorf soll diese Ausnahme von der erweiterten Kürzung bei Grundstücksunternehmen aber nicht zur Anwendung kommen, wenn im Fall der Vermietung gewerblicher Flächen der Grundbesitz der Gesellschaft zu einem Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient, der zu weniger als 1 % an der Grundstückgesellschaft beteiligt ist, diese Beteiligung von geringer Bedeutung ist und der Gesellschafter selbst keiner Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt ist. § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG bedarf ‒ so das FG ‒ bei einer derartigen Bagatellbeteiligung einer teleologischen Einschränkung (FG Düsseldorf 22.4.21, 9 K 2652/19 G,F, EFG 21, 1223, Urteil; Rev. BFH III R 19/21, Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Mieterin gewerblicher Flächen einer Genossenschaft von dieser auch eine Wohnung mieten wollen und musste zu diesem Zweck einen Zwerganteil von 0,1 % an der Genossenschaft erwerben. Infolgedessen verweigerte das FA der Genossenschaft die Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen im Hinblick auf die Regelung des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG.

     

    PRAXISTIPP | Die vom FG angelegten Kriterien für die einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG erinnern stark an die BFH-Rechtsprechung zur Abfärbetheorie gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (BFH 6.6.19, IV R 30/16, BStBl. II 20, 649). Auch wenn daher eine gewisse Chance besteht, dass der BFH dieses Auslegungsergebnis hält, sollte die Gestaltungsberatung bis zur höchstrichterlichen Klärung, insbesondere hinsichtlich der Höhe einer Bagatellgrenze, von derartigen Gestaltung absehen bzw. betreute Grundstücksunternehmen auf die gewerbesteuerliche Steuerfalle hinweisen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben nur der Einspruch unter Bezugnahme auf den Besprechungsfall und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens in Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren.

     
    Quelle: ID 47721298