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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Erweiterte Kürzung bei bloßem Innehaben unverzinslicher Forderungen nach der Veräußerung des letzten Grundstücks

    | Veräußert ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen sein letztes Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums, liegt eine für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bzw. für die dort verlangte zeitliche Ausschließlichkeit schädliche nachlaufende Tätigkeit nur in für die Einkünfteerzielung relevanten Tätigkeiten. Das bloße Innehaben unverzinslicher Forderungen und deren Einziehung ist keine solche schädliche Tätigkeit (FG Münster 27.10.22, 10 K 3572/18 G, EFG 23, 407, Urteil; Rev. BFH III R 1/23, Einspruchsmuster ). |

     

    Veräußert ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen, welches an sich die Anforderungen der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG erfüllt, während eines Erhebungszeitraums das letzte von ihm gehaltene Grundstück, ist das i. d. R. mit dem Verlust der erweiterten Kürzung für diesen Erhebungszeitraum verbunden. Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfordert diese, dass das Unternehmen „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Diese Ausschließlichkeit ist nach der Rechtsprechung des BFH auch zeitlich zu verstehen. Dies bedeutet, dass das Unternehmen nach einer etwaigen Beendigung der begünstigten grundbesitzverwaltenden Tätigkeit während des Erhebungszeitraums keine anderweitige Tätigkeit ausüben darf. Insbesondere darf es auch nicht nachlaufend eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH handhabt die für die erweitere Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG geltenden Grundsätze i. d. R. sehr strikt. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unternehmensfreundliche Entscheidung des FG vom BFH „kassiert“ wird. Die Gestaltungspraxis sollte sich der Problematik annehmen und betroffene Unternehmen auf das Steuerrisiko hinweisen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollten betroffene Gewerbesteuermessbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 49436831