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Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils beim Mitunternehmer
| Das FG Bremen (15.9.22, 1 K 20/20 [6], EFG 23, 422; Rev. BFH III R 38/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auch dann nicht zum Gewerbeertrag einer Kapitalgesellschaft gehört, wenn für die Mitunternehmerschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen für eine sachliche Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG nicht vorlagen. Die Ausnahmeregelung des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG gelte nur für Mitunternehmerschaften. Sie finde für den Gewerbeertrag von Kapitalgesellschaften keine Anwendung. |
Dem Streitfall lag der besondere Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin ihren Anteil an der Mitunternehmerschaft (Projektgesellschaft) veräußerte, bevor die Mitunternehmerschaft selbst den Betrieb eines Gewerbebetriebs aufgenommen hat. Aus diesem Grund lagen bei der Mitunternehmerschaft zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung (noch) nicht die Voraussetzungen für die sachliche Gewerbesteuerpflicht vor, sodass der Gewinn aus der Anteilsveräußerung nicht bei der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterlag.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft gehören danach grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag i. S. d. § 7 S. 1 GewStG. Daher scheidet der Gewinn der Klägerin aus der Veräußerung ihres Anteils an der Projektgesellschaft aus ihrem Gewerbeertrag bereits nach § 7 S. 1 GewStG aus. Zwar sind ‒ so das FG ‒ nach der Sonderregelung des § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft in den Gewerbeertrag einzubeziehen. Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch nur im Hinblick auf den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft, nicht aber für den Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin.
PRAXISTIPP | Trotz der inhaltlichen Anknüpfung an die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb für Zwecke der Gewerbesteuer verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen, grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i. S. v. § 7 S. 1 GewStG herauszurechnen (BFH 19.7.18, IV R 39/10, BStBl. II 19, 77). Zu diesen herauszurechnenden Bestandteilen gehören z. B. Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft erzielt (BFH 15.6.04, VIII R 7/01, BStBl. II 04, 754). Der BFH hat aufgrund der eingelegten Revision nun die Möglichkeit, zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf diesen besonderen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Gewerbesteuermessbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |