Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    AfA-Bemessungsgrundlage bei Auswechselung der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie

    | Soll eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie vom Eigentümer ohne Belastung veräußert oder sonst unentgeltlich übertragen werden und besteht ein Einverständnis mit dem Vorbehaltsnießbraucher, dass der Nießbrauch nunmehr stattdessen an einem oder mehrerer anderer Objekte (Folgeeobjekte) des Eigentümers fortgesetzt werden soll, stellt sich die Rechtsfrage, welche AfA-Bemessungsgrundlage und AfA-Höhe für den Vorhaltsnießbraucher nach der Auswechselung gelten. Das FG Baden-Württemberg (16.10.20, 13 K 452/18; Rev. BFH IX R 1/21, Einspruchsmuster ) hat sich aktuell hierzu geäußert und entschieden, dass die AfA-Bemessungsgrundlage nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, in der sie auf die Gebäudeanschaffungskosten entfällt, quasi als Surrogat der Fortführung des bisherigen Nießbrauchs unter Anwendung der normalen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG. |

     

    Nach Auffassung der Kläger stellt dagegen der Veräußerungserlös des bisherigen Objekts in seiner abgezinsten Höhe den wertmäßigen Verzicht auf den Nießbrauch dar, der, soweit er in die neuen Objekte investiert wurde, auf die Nutzungsdauer der statistischen Lebenserwartung des Längstlebenden abzuschreiben ist (im Streitfall werden ca. 18 bzw. 20 Jahren zugrunde gelegt).

     

    PRAXISTIPP | Da die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist, sollte in vergleichbaren Fällen einstweilen die günstigere AfA-Bemessungsgrundlage und AfA-Höhe erklärt und bei zu erwartender Ablehnung gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt sowie im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 47450592