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  • 25.11.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 · IX R 1/21

    Immobilie, Vermietung und Verpachtung, Tausch, Surrogat, Nießbrauch, Vorbehaltsnießbrauch, Wechsel, Absetzung für Abnutzung

    Letzte Änderung: 25. November 2022, 08:39 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2021, 08:45 Uhr

    Auswechselung der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie hin zu zwei Objekten an einem anderen Standort im Zusammenwirken mit den Eigentümern -Hier zur Frage, welche Bemessungsgrundlage (BMG) bzw. AfA-Höhe (Nutzungsdauer) die Nießbrauchsnehmer bei den zwei Folgeobjekten anzusetzen haben.Begehren der Steuerpflichtigen: Der Veräußerungserlös des bisherigen Objekts stellt in seiner abgezinsten Höhe den wertmäßigen Verzicht auf den Nießbrauch dar, der, soweit er in die neuen Objekte investiert wurde, auf die Nutzungsdauer der statistischen Lebenserwartung des Längstlebenden abgeschrieben wird (im Streitfall werden ca. 18 bzw. 20 Jahre zugrunde gelegt).Begehren des Finanzamts: BMG nur soweit es auf die jeweiligen Gebäudeanschaffungskosten entfällt, als Surrogat der Fortführung des bisherigen Nießbrauchs unter Anwendung der normalen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 1/21

    Normen: EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 7 Abs 1, EStG § 7 Abs 4

    Erledigt durch: Urteil vom 24.05.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger