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Angemessenheit der Anschaffungskosten eines Supersportwagens
| Das FG München (10.10.22, 7 K 1693/20, EFG 23, 744; NZB BFH XI B 100/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Anschaffung eines Supersportwagens und dessen Einsatz, um Kunden und Sponsoren ein „Rennfeeling“ zu ermöglichen sowie zu Marketingzwecken, zu den ähnlichen Zwecken i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG gehören. Das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG differenziere nicht danach, ob Aufwendungen nur Kosten verursachen, oder ob es sich um Aufwendungen für Wirtschaftsgüter handelt, mit denen Gewinne erzielt werden können. |
Der Betriebsausgabenabzug der Kosten für die Anschaffung und den Betrieb von betrieblich genutzten Luxusfahrzeugen kann unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt sein. Zum einen, wenn die Aufwendungen einem „ähnlichen Zweck“ wie die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten dienen. Zum anderen kommt auch ‒ quasi als nachgelagerter Auffangtatbestand ‒ das Abzugsverbot für unangemessenen Aufwand nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG in Betracht.
Die Besonderheit des Besprechungsfalls liegt darin, dass das FA auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG den Betriebsausgabenabzug für das Luxusfahrzeug auf die Hälfte der geltend gemachten AfA begrenzt und im Übrigen zugelassen hatte. Das FG hat nun die Entscheidung des FA im Ergebnis gehalten, jedoch die Anwendung der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG bejaht und auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Rückausnahme nach § 4 Abs. 5 S. 2 EStG nicht als erfüllt angesehen. Es hat die Kosten dieses Fahrzeugs daher insgesamt als nicht abzugsfähig angesehen. Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots war dies für die Klägerin zwar im Streitjahr folgenlos. In den Folgejahren dürfte danach aber ein Betriebsausgabenabzug vollends ausscheiden.
PRAXISTIPP | Die bisherige Praxis der FÄ beurteilt diese Fälle soweit ersichtlich in aller Regel nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG und wägt dabei ab, inwieweit aufgrund der Größe und des Geschäftserfolgs des Unternehmens die Höhe der Anschaffungskosten noch angemessen ist. So ist auch teilweise die Rechtsprechung des BFH zur ertragsteuerlichen Behandlung von Luxusfahrzeugen vorgegangen. So prüft der BFH im Urteil vom 29.4.14 (VIII R 20/12, BStBl. II 14, 679), ebenso wie bereits im NZB-Beschluss vom 19.3.02 (IV B 50/00, BFH/NV 02, 1145), den Abzug der Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung eines Ferrari Spider durch einen Freiberufler (bzw. eines Ferraris, Porsches und Bentleys im Verfahren IV B 50/00) ausschließlich anhand der Norm des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Auch in der Rechtsprechung der FG wird überwiegend der Betriebsausgabenabzug auf einen angemessenen Teil nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG beschränkt (etwa FG Berlin-Brandenburg 13.9.17, 7 K 7234/15, EFG 18, 159). In anderen Entscheidungen hat der BFH jedoch allein auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG abgestellt (BFH 22.12.08, III B 154/07, BFH/NV 09, 579; 10.8.11, I B 42/11, BFH/NV 11, 2098). Der praktische Unterschied zwischen diesen beiden Normen besteht darin, dass bei § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG der Betriebsausgabenabzug nur insoweit versagt wird, wie die Aufwendungen als unangemessen angesehen werden (i. d. R. AfA-Kürzung). Die Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG führt dagegen ‒ ohne Angemessenheitsprüfung ‒ zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Kosten des betreffenden Fahrzeugs. Die Unangemessenheit wird hier von Gesetzes wegen typisierend angenommen, wenn es sich um Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG handelt und sie nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 2 EStG sind. Die Beratungspraxis sollte die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig beobachten und betroffene Steuerbescheide einstweilen offenhalten. Mandanten sollten über dieses Steuerrisiko möglichst schon bei Anschaffung eines Sportwagens hingewiesen werden. |