· Nachricht · Grunderwerbsteuer
Erschließungskosten als Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage
| Das FG Münster (18.3.21, 8 K 1438/19 GrE, EFG 21, 1136; Rev. BFH II R 9/21, Einspruchsmuster ) ist der Auffassung, dass die im Kaufpreis (kalkulatorisch) enthaltenen Entschließungskosten zum Teil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören, wenn sich der Verkäufer eines noch unerschlossenen Grundstücks zur Übereignung eines erschlossenen Grundstücks verpflichtet, ohne dass über die Erschließungskosten eine eigenständige Vereinbarung getroffen wird. |
Umstritten war, ob die bei dem Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks in dem Gesamtkaufpreis enthaltenen, bei Vertragsabschluss der Höhe nach noch unbestimmten Ersterschließungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen sind, wenn eine gesonderte vertragliche Verpflichtung für die Ersterschließung zwischen Grundstücksveräußerer und Gemeinde besteht, auf welchen in dem Grundstückskaufvertrag verwiesen wird.
PRAXISTIPP | Mit der Besprechungsentscheidung folgt das FG der Rechtsprechung des BFH. Allerdings hat der BFH in den Urteilen vom 9.5.79 (II R 56/74, BStBl. II 02, 93), vom 15.3.01 (II R 39/99, BStBl. II 02, 93) und vom 21.3.07 (II R 67/05, BStBl. II 07, 614) jeweils über Fälle entschieden, in denen die Erschließungskosten im Ergebnis nicht zur Bemessungsgrundlage gehörten. Unter II R 32/20 ist beim BFH zudem ein Revisionsverfahren anhängig, bei welchem zu entscheiden ist, ob die Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen sind, wenn das bei dem Erwerb noch nicht erschlossene Grundstück von der Gemeinde verkauft wird und im Kaufvertrag ein Teilbetrag für die Erschließungskosten gesondert aufgeführt wird. Zur Vermeidung von Steuerschäden sollte der steuerliche Berater beim Verkauf noch nicht erschlossener Grundstücke, welche vom Verkäufer erschlossen werden sollen, darauf achten, dass über die Erschließung eine vom Kaufvertrag gesonderte Vereinbarung getroffen wird (so Anm. Anders, EFG 21, 1236, 1139). Bei bereits verwirklichten Sachverhalten bleiben nur der Einspruch und ggf. die Klage gegen betroffene Grunderwerbsteuerbescheide. |