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  • · Nachricht · Kapitalerträge

    Eine US-amerikanische S-Corporation ist nach deutschem Steuerrecht eine Kapitalgesellschaft

    | Eine S-Corporation kann zwar nach US-Steuerrecht als transparente Gesellschaft behandelt werden, ist aber nach deutschem Steuerrecht eine Kapitalgesellschaft (FG Köln 20.5.15, 5 K 3362/12, Rev. BFH I R 42/15). |

     

    Das US-Steuerrecht (Internal Revenue Code, IRC) räumt bestimmten Körperschaften (corporations) die Möglichkeit ein, für eine Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter zu optieren. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurden im Subchapter S des IRC (Secs. 1361-1379) verankert. Hierdurch erklärt sich der Name „S-Corporation“. In Abgrenzung hierzu werden die intransparent besteuerten Kapitalgesellschaften gemäß Sec. 1361 (a) (2) IRC als „C-Corporation“ bezeichnet. (Ertrag-)steuerlich kann die Gesellschaft bei Ausübung des Wahlrechts wie eine Personengesellschaft besteuert werden, d.h., die Gewinne der S-Corporation werden unabhängig von einer Ausschüttung oder Thesaurierung direkt anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen unmittelbar besteuert. Gesellschaftsrechtlich vereint eine S-Corporation prinzipiell begrenzte Haftung und Fremdorganschaft in Form der Firmierung als Corporation und entspricht daher in zivil- und gesellschaftsrechtlicher Sicht einer Kapitalgesellschaft.

     

    Nach der BFH-Rechtsprechung ist für die steuerrechtliche Einordnung einer ausländischen Gesellschaft ein Typenvergleich vorzunehmen. Erfüllt die Gesellschaft dem Typ nach die Voraussetzungen einer unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 6 KStG fallenden Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, ist sie für steuerliche Zwecke im Inland als Körperschaft einzuordnen und entsprechend zu behandeln. Für die Gesamtwürdigung ist in ständiger finanzgerichtlicher Spruchpraxis eine Reihe von maßgeblichen Beurteilungsmerkmalen entwickelt worden. Die in den USA ausgeübte Option zur S-Corporation ist aus deutscher Sicht jedoch unbeachtlich (vgl. nur Urteil des BFH 20.8.08, I R 34/08 , BStBl II 09, 263 m.w.N.).

     

    PRAXISHINWEIS | Das BMF (19.3.04, IV B 4 - S 1301 USA - 22/04, BStBl I 04, 411) hat aus der Rechtsprechung zum Rechtstypenvergleich Kriterien abgeleitet:

     

    • Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung,
    • beschränkte Haftung,
    • freie Übertragbarkeit der Anteile,
    • Gewinnzuteilung,
    • Kapitalaufbringung,
    • unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft,
    • Gewinnverteilung,
    • formale Gründungsvoraussetzungen sowie
    • sonstige Kriterien.
     

     

    Weiterführender Hinweis

    • DBA-USA - FG Köln verweigert US S-Corporation das Schachtelprivileg für Dividenden (Wagner, PIStB 13, 180)
    Quelle: ID 43491980