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  • · Fachbeitrag · DBA-USA

    FG Köln verweigert US S-Corporation das Schachtelprivileg für Dividenden

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Fachberater für IStR Jörg Wagner MBA (International Taxation), Wiesbaden

    | Das FG Köln hat in einem aktuellen Urteil die Reduktion der Kapitalertragsteuer auf 5 % für den Dividendenbezug einer US S-Corporation versagt. Die Revision zum BFH ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden (FG Köln 24.2.12, 2 K 3928/09, EFG 12, 1853, Revision unter IR 48/12). Dies ist die erste finanzgerichtliche Entscheidung zum Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a) DBA-USA 2007 n.F. für eine US S-Corporation. Das Urteil des FG Köln sowie das erwartete BFH Urteil ist für hybrid ausgestaltete Gesellschaften von besonderer Bedeutung. |

    1. Kapitalgesellschaften im US-Steuerrecht

    Ist eine Gesellschaft aus steuerlicher Sicht als (intransparente) Kapitalgesellschaft zu qualifizieren, gilt diese auch im US-Steuerrecht grundsätzlich als von ihren Anteilseignern völlig unabhängiges Steuersubjekt. Im Zeitablauf haben sich steuerliche Sonderformen infolge verschiedener Ausprägungen von Gesellschaftsstatuten und neuer Gesellschaftsformen herausgebildet. Kapitalgesellschaften können unter gewissen Umständen (zumindest teilweise) als transparent behandelt werden. Dies kann bei bestimmten Kapitalgesellschaften z.B. durch einen besonderen Investorenkreis („S-Corporation“) beeinflusst werden. Ferner kann sich eine Gesellschaft auch durch entsprechendes Ankreuzen auf dem einschlägigen US-Steuerformular („Check-the-Box-Regulations“) selbst für die Einstufung als Personen- oder Kapitalgesellschaft entscheiden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um eine sog. Eligible Entity handelt - das sind insbesondere General Partnerships, Limited Partnerships, Limited Liability Partnerships sowie ggf. Limited Liability Companies.

    2. Was ist eine S-Corporation?

    Eine S-Corporation vereint prinzipiell begrenzte Haftung und Fremdorganschaft in Form der Firmierung als Corporation und entspricht daher in zivil- und gesellschaftsrechtlicher Sicht einer herkömmlichen Kapitalgesellschaft. (Ertrag-)steuerlich kann die Gesellschaft bei Ausübung des vorhandenen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft besteuert werden, d.h., die Gewinne der S-Corporation werden unabhängig von einer Ausschüttung oder Thesaurierung direkt anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen unmittelbar besteuert.