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Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung
| Das FG Köln (30.3.22, 5 K 1464/21; Rev. BFH III R 24/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass nicht jede Verletzung der besonderen Mitwirkungspflichten eines Kindergeldempfängers gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 EStG unabhängig von ihrem Gewicht einen Ausschluss des Kindergeldempfängers vom Familienleistungsausgleich rechtfertigt. Auch bei objektiver Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 68 EStG durch den Kindergeldberechtigten kann danach ein ungewollter Gesetzesüberhang (und somit eine Unbilligkeit i. S. d. § 227 AO) vorliegen, insbesondere dann, wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflicht erkennbar nicht willentlich übergangen hat und um zutreffende Information der Behörden bemüht war. |
Das Ermessen der Behörde ‒ so das FG ‒ ist auch durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt, nach dem das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht nur erforderlich und geeignet, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d. h. für den Betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen müsse.
Hintergrund: Der BFH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen zugunsten des Steuerpflichtigen nicht möglich ist (vgl. nur BFH 8.11.18, III R 31/17, BFH/NV 19, 557; 13.9.18, III R 48/17, BStBl. II 19, 189). Bei der Wertentscheidung, ob der Empfänger von zu Unrecht gewährtem Kindergeld das Risiko zu tragen hat, dass für die Vergangenheit keine Korrekturmöglichkeit besteht und er deshalb ‒ rückwirkend ‒ vom Familienleistungsausgleich ausgeschlossen wird, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in inzwischen ständiger Rechtsprechung insbesondere darauf ab, ob der Kindergeldempfänger seinen besonderen Mitwirkungspflichten im Kindergeldverfahren gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 EStG entsprochen hat, nach der der Kindergeldberechtigte Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen hat.