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  • · Nachricht · Kindergeld

    Einbeziehung von Eingliederungshilfe bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes

    | Ein volljähriges behindertes Kind kann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden, wenn es i. S. des § 32 Abs. 4 S. 1Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Übersteigen die kindeseigenen Mittel hingegen den gesamten notwendigen Lebensmittelbedarf, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Das FG Hessen (21.9.17, 12 K 2289/13, Rev. BFH III R 23/18) hat aktuell entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind i. S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) auch bei einem behinderten Kind, das nicht vollstationär oder teilstationär untergebracht ist, als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen ist ( Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger für seinen Sohn, der seit seiner Geburt schwerbehindert ist (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen: G, aG und H) Kindergeld beantragt, weil dieser trotz seines Einkommens nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aufgrund der hohen behinderungsbedingten Ausgaben selbst zu bestreiten. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil nach ihrer Berechnung die kindeseigenen Mittel ausreichten, den gesamten notwendigen Lebensbedarf zu decken. Die Familienkasse vertrat auf Grundlage von A 19.4 Abs. 4 S. 3 DA-KG (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz) die Auffassung, dass die Eingliederungshilfe im Rahmen des Mehrbedarfs keine Berücksichtigung finden könne, weil der Sohn weder voll- noch teilstationär untergebracht sei. Dieser Auslegung ist das FG entgegengetreten.

     

    PRAXISTIPP | Das bürgerfreundliche Urteil wird vielen Eltern von volljährigen behinderten Kindern helfen, Kindergeld zu erhalten, sofern sich die Rechtsauffassung des FG beim BFH durchsetzt. Der BFH (8.5.18, III B 124/17) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Verwaltung die Revision zugelassen und sich damit die Möglichkeit verschafft, diese sehr praxisrelevante Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären. Da damit zu rechnen ist, dass die Familienkassen weiterhin auf ihrer restriktiven Auffassung beharren, sollte weiterhin gegen ablehnende Kindergeldbescheide, die auf der fehlenden Einbeziehung der Eingliederungshilfe bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs beruhen, unter Hinweis auf das Besprechungsurteil Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 45477504