· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Keine Verlustabzugsbeschränkung im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung
| Nach Auffassung des FG Düsseldorf hat nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraums ohne die Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung gemäß § 10d Abs. 2 S. 1 EStG i. V. mit. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG zu erfolgen. Die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 2 KStG, wonach der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen soll, soll dem nicht entgegenstehen (FG Düsseldorf 18.9.18, 6 K 454/15 K; Rev. BFH I R 36/18, Einspruchsmuster ). |
Nach dem Urteil des FG kommt eine Mindestbesteuerung nur in Betracht, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst. Die Richter kommen zu diesem Ergebnis im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 10d Abs. 2 S. 1 EStG.
PRAXISTIPP | Der BFH erhält im Revisionsverfahren die Gelegenheit, zu einigen offenen Fragen im Zusammenhang mit der Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG und der sog. Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 S. 1 EStG) Stellung zu nehmen. Anders als das FG in der Besprechungsentscheidung hat der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 26.2.14 (I R 59/12, BStBl. II 14, 1016; Az. BVerfG 2 BvL 19/14) eine verfassungskonforme Auslegung des § 10d Abs. 2 EStG in der Situation sog. Definitiveffekte abgelehnt. Der BFH geht von einem Verfassungsverstoß der Mindestbesteuerung aus, soweit sie durch den Ausschluss eines Verlustausgleichs den Kernbereich einer Nettoertragsbesteuerung verletzt. Die Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption der zeitlichen Streckung von Verlustvorträgen soll jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Betroffene Steuerbescheide sind daher bis zur Klärung der Rechtsfrage offenzuhalten. |