20.02.2023 · Erledigtes Verfahren · KStG § 17 Abs 1 S 1 · I R 37/19
Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Tatsächliche Durchführung, Verlustübernahme, Bilanz
Letzte Änderung: 20. Februar 2023, 17:50 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2020, 10:14 Uhr
Tatsächliche Durchführung eines ErgebnisabführungsvertragsWird der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene Ergebnisabführungsvertrag nicht i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist? Gilt dies auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlustbetrag tatsächlich erstattet?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 37/19
Normen: KStG § 17 Abs 1 S 1, KStG § 14 Abs 1 Nr 3, HGB § 277 Abs 3 S 2, HGB § 266 Abs 2, AktG § 302
Erledigt durch: Urteil vom 02.11.2022, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger