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  • 20.02.2023 · Erledigtes Verfahren · KStG § 17 Abs 1 S 1 · I R 37/19

    Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Tatsächliche Durchführung, Verlustübernahme, Bilanz

    Letzte Änderung: 20. Februar 2023, 17:50 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2020, 10:14 Uhr

    Tatsächliche Durchführung eines ErgebnisabführungsvertragsWird der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene Ergebnisabführungsvertrag nicht i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist? Gilt dies auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlustbetrag tatsächlich erstattet?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 37/19

    Normen: KStG § 17 Abs 1 S 1, KStG § 14 Abs 1 Nr 3, HGB § 277 Abs 3 S 2, HGB § 266 Abs 2, AktG § 302

    Erledigt durch: Urteil vom 02.11.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger