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  • · Nachricht · Land- und Forstwirtschaft

    Abzugsfähigkeit von Altenteilsleistungen bei fehlender Regelung im Vermögensübergabevertrag

    | Sind wiederkehrende Leistung (etwa Barleistungen) weder in einem Vermögensübergabevertrag noch in einer Verfügung von Todes wegen vereinbart worden, fehlt es nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (31.7.19, 1 K 1053/17; Rev. BFH X R 4/20, Einspruchsmuster ) an einem ‒ für die steuerliche Anerkennung der wiederkehrenden Leistungen zwingend erforderlichen ‒ klaren und eindeutigen Rechtsbindungswillen. Dies wiederum hat danach zur Folge, dass eine steuerrechtliche Zurechnung von Versorgungsleistungen zu den begünstigten wiederkehrenden Leistungen und Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG ausscheidet. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Höhe der zu erbringenden Barleistungen erst im Anschluss an den Erbfall durch Vertrag festgelegt.

     

    Der sich bei der Übertragung eines in die Höferolle eingetragenen Hofes aus der jeweiligen Höfeordnung (im Streitfall: § 23 Abs. 2 und 3 HöfeO RP) ergebende Anspruch des überlebenden Ehegatten des bisherigen Hofeigentümers gegen den Hoferben stellt nach Überzeugung des FG bei Fehlen von klaren Regelungen wegen Unbestimmtheit keinen besonderen Verpflichtungsgrund für Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG dar.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der unterlegenen Klägerin (Hoferbin) die Revision zugelassen. Die Streitfrage kann daher nun höchstrichterlich geklärt werden. Bei fehlender zeitnaher Umsetzung einer in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Erhöhung der Barleistungen hat das FG Niedersachsen ebenfalls den Sonderausgabenabzug wegen fehlendem Rechtsbindungswillen verneint (FG Niedersachsen 27.6.19, 11 K 291/18; Rev. BFH X R 3/20). Die Gestaltungspraxis sollte bei der Abfassung der Hofübergabeverträge daher für klare Regelungen sorgen und die Beteiligten auf die zeitnahe tatsächliche Umsetzung hinweisen.

     
    Quelle: ID 46712492