· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Vom Nießbraucher übernommene Tilgungs- und Zinsleistungen mindern den Wert des Nießbrauchs
| Bei der Wertermittlung eines Nießbrauchs für Zwecke der Schenkungssteuer ist die vom Nießbraucher übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungen und Schuldzinsen mindernd zu berücksichtigen. (FG Münster 26.11.15, 3 K 2711/13 Erb. Rev. BFH II R 4/16). |
Der Kläger erhielt von seinen Eltern Grundbesitz. Als Gegenleistung behielten sie sich einen lebenslänglichen Nießbrauch an einem der Grundstücke vor, wobei sie aber weiterhin die Tilgungs- und Zinsleistungen bezüglich der auf diesem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernahmen. Das FA zog bei Festsetzung der Schenkungsteuer vom Wert der Grundstücke den Jahreswert des Nießbrauchs ab. Bei der Berechnung des Jahreswerts berücksichtigte es die übernommenen Schuldzinsen wertmindernd, was zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer führte. Der Kläger machte den ungeminderten Jahreswert des Nießbrauchs geltend.
Das Gericht wies die Klage ab: Zu den für den steuerpflichtigen Erwerb abzuziehenden Verbindlichkeiten gehört auch die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des Erwerbers. Die Bewertung eines lebenslänglichen Nießbrauchs richtet sich nach dessen Kapitalwert, der wiederum nach den Nettoerträgen zu bemessen ist. Dies bedeute bei Nießbrauchsrechten an Grundstücken, dass von den Mieteinnahmen auch die vom Nießbraucher zu zahlenden Zinsen abzuziehen sind. Diese Berechnung ist auch für die Ermittlung des Werts beim Nießbrauchsberechtigten maßgeblich. Eine unterschiedliche Ermittlung beim Berechtigten und beim Verpflichteten kommt nicht in Betracht.