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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Beendigung der Organschaft mit Insolvenzeröffnung?

    | In einem aktuellen Beschluss hat der BFH (19.3.14, V B 14/14 ) ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Insolvenzfall geäußert. Danach ist es grundsätzlich zweifelhaft, ob die Organschaft im Insolvenzverfahren fortbestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet. |

     

    Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen. Soweit die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft beruht, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft zu.

     

    Im Streitfall wurde sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch bei den Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils Eigenverwaltung angeordnet. Aufgrund der Eigenverwaltung gingen das Finanzamt und das Finanzgericht davon aus, dass die Organschaft fortbestanden habe. Danach hatte der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens zu versteuern.

     

    Der Bundesfinanzhof begründet seine Zweifel damit, dass die Anspruchsdurchsetzung wegen der Insolvenzeröffnung nur noch eingeschränkt möglich ist. So ist im Insolvenzverfahren des Organträgers die auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfallende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit und kann daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden. In der Insolvenz der Organgesellschaft ist der Organträger zudem nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft als Masseverbindlichkeit geltend zu machen.

     

    PRAXISHINWEIS | Zu den Anforderungen an das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft und zur Geltendmachung eines Vorsteuerrückforderungsanspruchs gegenüber dem früheren Organträger oder der insolventen früheren Organgesellschaft sie auf das Verfahren BFH V R 32/13 (Vorinstanz: FG Nürnberg 18.7.13, 2 K 1341/11) verwiesen.

    Quelle: ID 42683036