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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Steuerermäßigung für an Ferkelproduzenten erbrachte Beratungsleistungen

    | Das FG Münster (23.5.22, 5 K 714/20 U, Urteil; Rev. BFH XI R 18/22, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass durch gegenüber Ferkelproduzenten erbrachte Beratungsleistungen (im Streitfall: Sauenplanführung, Trächtigkeitsberatung, Betriebszweigauswertung und Intensivberatung) nicht selbst der begünstigte Zweck des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG erreicht wird, auch wenn sie konkret auf den Betrieb des jeweiligen Ferkelproduzenten bezogen sind. Sie unterfielen auch nicht unmittelbar der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 4 UStG). |

     

    Das FG ist der Auffassung, dass eine Förderung der Tierzucht für auf die Verbesserung von Produktivität und Wirtschaftlichkeit gerichtete Beratungsleistungen nur bei einer weiten Auslegung der Vorschrift angenommen werden kann. Auf die Verbesserung von Produktivität und Wirtschaftlichkeit gerichtete betriebsbezogene Beratungsleistungen könnten eine Tierzucht aber bloß mittelbar fördern. Erst der konkrete Umsetzungsakt des Landwirts bzw. des hierzu von diesem beauftragten Unternehmen könne die Tierzucht unmittelbar fördern.

     

    PRAXISTIPP | Praktische Relevanz wird die Entscheidung insbesondere auch für die Betriebe haben, die ihren Schwerpunkt ‒ wie im Streitfall wohl auch die Ferkelproduzenten ‒ in der Massenproduktion (von Jungtieren) haben. Man darf daher gespannt, wie sich der BFH insbesondere zum Merkmal der „unmittelbaren Förderung“ der Tierzucht positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Umsatzsteuerbescheid in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 48965153